| 1. | Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit, | |
| 1a. | Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, | |
| 1b. | Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, | |
| 2. | Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, | |
| 2a. | Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken, | |
| 3. | Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus, | |
| 4. | Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, | |
| 5. | Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat. |
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
(3) 1Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. 2Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. 3Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. 4§ 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2017 | Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze | 21.02.2017 | |
| 30.04.2011 | Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung | 28.04.2011 | |
| 01.01.2004 | Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 23.12.2003 | |
| 01.01.2003 | Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 23.12.2002 |
überlassung, Erlaubnispflicht § 1aAnzeige der Überlassung § 1bEinschränkungen im Baugewerbe § 2Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis § 2a(weggefallen) § 3Versagung § 3aLohnuntergrenze § 4Rücknahme § 5Widerruf § 6Verwaltungszwang § 7Anzeigen und Auskünfte § 8Grundsatz der Gleichstellung § 9Unwirksamkeit § 10Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit § 10aRechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber § 11Sonstige Vorschriften über das Leiharbeits-
verhältnis § 11aVerordnungs-
ermächtigung § 12Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher § 13Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers § 13aInformationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers § 13bZugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschafts-
einrichtungen oder -
diensten § 14Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte § 15Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung § 15aEntleih von Ausländern ohne Genehmigung § 16Ordnungswidrigkeiten § 17Durchführung § 17aBefugnisse der Behörden der Zollverwaltung § 17bMeldepflicht § 17cErstellen und Bereithalten von Dokumenten § 18Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 18a(weggefallen) § 19Übergangsvorschrift § 20Evaluation
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Rechtsprechung zu § 9 AÜG
1.112 Entscheidungen zu § 9 AÜG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.03.2022 - III ZR 51/21
Formularmäßiger Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Angemessenheit der vorgesehenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20
Formularmäßige Vereinbarung einer Vermittlungsprovision im Falle des ...
- OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 10 U 318/20
Wirksamkeit einer Klausel über eine Vermittlungsprovision bei einer ...
- OLG Stuttgart, 16.03.2021 - 10 U 318/20
- BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
Zum selben Verfahren:
- LAG Bremen, 08.12.2020 - 1 Sa 30/20
Gewöhnlicher Arbeitsort bei Ausübung einer Tätigkeit in mehreren Staaten ...
- LAG Bremen, 08.12.2020 - 1 Sa 30/20
- BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 09.04.2021 - 12 Sa 15/20
Illegale Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug
- LAG Baden-Württemberg, 09.04.2021 - 12 Sa 15/20
- BAG, 12.11.2024 - 9 AZR 13/24
Arbeitnehmerüberlassung - Konzernprivileg
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 09.11.2023 - 5 Sa 180/23
Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses auf Basis einer ...
- LAG Niedersachsen, 09.11.2023 - 5 Sa 180/23
- BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 476/21
Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb
Querverweise
Auf § 9 AÜG verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
- § 28e (Zahlungspflicht, Vorschuss)