(1) 1Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. 2§ 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. 2Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht berufen, wenn er
3Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. 4Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde festgesetzt. 5Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den Verleiher auf sie hingewiesen hat.
(3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.
Rechtsprechung zu § 4 AÜG
34 Entscheidungen zu § 4 AÜG in unserer Datenbank:
- SG Frankfurt/Main, 01.09.2022 - S 15 AL 168/22
Arbeitnehmerüberlassung
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.03.2019 - L 2 AL 52/15
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (AL) - Einzelfall zur ...
- ArbG Krefeld, 15.05.2012 - 1 Ca 2551/11
Befristetes Arbeitsverhältnis und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
- BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 51/15
Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
- ArbG Stuttgart, 08.04.2014 - 16 BV 121/13
Werk-/Dienstvertrag; verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ...
- ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13
Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Pflicht der Behörde zum ...
- ArbG Frankfurt/Oder, 17.04.2013 - 6 Ca 1754/12
"Vorübergehend" i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG und die Pflicht der Behörde zum ...
- LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13
Rechtsfolgen bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung
- LAG Baden-Württemberg, 18.06.2015 - 6 Sa 52/14
Arbeitnehmerüberlassung - Übernahmeanspruch - Anschlussnorm - Betriebsnorm - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 359/15
Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
- BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 359/15