(1) 1Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. 2§ 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. 2Auf Vertrauen kann sich der Verleiher nicht berufen, wenn er
3Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. 4Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde festgesetzt. 5Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den Verleiher auf sie hingewiesen hat.
(3) Die Rücknahme ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.
überlassung, Erlaubnispflicht § 1aAnzeige der Überlassung § 1bEinschränkungen im Baugewerbe § 2Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis § 2a(weggefallen) § 3Versagung § 3aLohnuntergrenze § 4Rücknahme § 5Widerruf § 6Verwaltungszwang § 7Anzeigen und Auskünfte § 8Grundsatz der Gleichstellung § 9Unwirksamkeit § 10Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit § 10aRechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber § 11Sonstige Vorschriften über das Leiharbeits-
verhältnis § 11aVerordnungs-
ermächtigung § 12Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher § 13Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers § 13aInformationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers § 13bZugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschafts-
einrichtungen oder -
diensten § 14Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte § 15Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung § 15aEntleih von Ausländern ohne Genehmigung § 16Ordnungswidrigkeiten § 17Durchführung § 17aBefugnisse der Behörden der Zollverwaltung § 17bMeldepflicht § 17cErstellen und Bereithalten von Dokumenten § 18Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 18a(weggefallen) § 19Übergangsvorschrift § 20Evaluation
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Rechtsprechung zu § 4 AÜG
35 Entscheidungen zu § 4 AÜG in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 14.09.2023 - L 3 AL 41/20
Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Beginn der einjährigen Widerrufsfrist; ...
- ArbG Krefeld, 15.05.2012 - 1 Ca 2551/11
Befristetes Arbeitsverhältnis und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
- SG Frankfurt/Main, 01.09.2022 - S 15 AL 168/22
Arbeitnehmerüberlassung
- LSG Schleswig-Holstein, 05.09.2024 - L 3 AL 95/24
Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei Unzuverlässigkeit des ...
- BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 51/15
Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
- ArbG Stuttgart, 08.04.2014 - 16 BV 121/13
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Scheindienstvertrag - ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.03.2019 - L 2 AL 52/15
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Widerruf - ...
- ArbG Frankfurt/Oder, 07.08.2013 - 6 Ca 154/13
Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Pflicht der Behörde zum ...
- ArbG Frankfurt/Oder, 17.04.2013 - 6 Ca 1754/12
"Vorübergehend" i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG und die Pflicht der Behörde zum ...
- LAG Niedersachsen, 26.11.2007 - 6 TaBV 32/07
Zulässigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung durch eine ...