(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, | |
| 1a. | einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden läßt, | |
| 1b. | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, | |
| 1c. | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Überlassung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bezeichnet, | |
| 1d. | entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig konkretisiert, | |
| 1e. | entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen Leiharbeitnehmer überlässt, | |
| 1f. | entgegen § 1b Satz 1 Arbeitnehmer überläßt oder tätig werden läßt, | |
| 2. | einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden läßt, | |
| 2a. | eine Anzeige nach § 1a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
| 3. | einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | |
| 4. | eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
| 5. | eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | |
| 6. | seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt, | |
| 6a. | entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, | |
| 7. | (weggefallen) | |
| 7a. | entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 eine Arbeitsbedingung nicht gewährt, | |
| 7b. | entgegen § 8 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, | |
| 8. | einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt, | |
| 8a. | entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, | |
| 9. | entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert, | |
| 10. | entgegen § 13b Satz 1 Zugang nicht gewährt, | |
| 11. | entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt, | |
| 12. | entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, | |
| 13. | entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt, | |
| 14. | entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
| 15. | entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht, | |
| 16. | entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, | |
| 17. | entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, | |
| 18. | entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder | |
| 19. | entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 1f, 6, 11 bis 17 und 19 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b sowie 11 bis 19 die Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Geschäftsbereich, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit.
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. 2Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2025 | Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung | 22.12.2025 | |
| 01.07.2023 | Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts | 28.06.2023 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | 20.07.2022 | |
| 01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
| 18.07.2019 | Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch | 11.07.2019 | |
| 01.04.2017 | Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze | 21.02.2017 | |
| 16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 | |
| 01.12.2011 | Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung | 28.04.2011 | |
| 30.07.2011 | Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetze | 20.07.2011 | |
| 01.01.2005 | Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) | 30.07.2004 | |
| 01.01.2004 | Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 23.12.2003 | |
| 01.01.2003 | Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 23.12.2002 | |
| 01.08.2002 | Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit | 23.07.2002 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) | 10.12.2001 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) | 21.12.2000 |
überlassung, Erlaubnispflicht § 1aAnzeige der Überlassung § 1bEinschränkungen im Baugewerbe § 2Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis § 2a(weggefallen) § 3Versagung § 3aLohnuntergrenze § 4Rücknahme § 5Widerruf § 6Verwaltungszwang § 7Anzeigen und Auskünfte § 8Grundsatz der Gleichstellung § 9Unwirksamkeit § 10Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit § 10aRechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber § 11Sonstige Vorschriften über das Leiharbeits-
verhältnis § 11aVerordnungs-
ermächtigung § 12Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher § 13Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers § 13aInformationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers § 13bZugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschafts-
einrichtungen oder -
diensten § 14Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte § 15Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung § 15aEntleih von Ausländern ohne Genehmigung § 16Ordnungswidrigkeiten § 17Durchführung § 17aBefugnisse der Behörden der Zollverwaltung § 17bMeldepflicht § 17cErstellen und Bereithalten von Dokumenten § 18Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 18a(weggefallen) § 19Übergangsvorschrift § 20Evaluation
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Rechtsprechung zu § 16 AÜG
86 Entscheidungen zu § 16 AÜG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 22.01.2020 - 201 ObOWi 2474/19
Unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers
- BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug
- BAG, 05.03.2024 - 9 AZR 204/23
Arbeitnehmerüberlassung - Offenlegung und Konkretisierung
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer ...
- LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21
- LAG Hessen, 18.04.2023 - 15 Sa 1310/22
Kein Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers nach § 13 AÜG gegen den Entleiher ...
- OLG Bamberg, 09.08.2016 - 3 Ss OWi 494/16
Einfluss von A 1-Entsendebescheinigungen auf illegale Arbeitnehmerüberlassung
- LAG Hamm, 18.10.2023 - 10 Sa 778/23
Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9 Abs.1, 10 Abs. 1 AÜG; Verstoß ...
- BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
- BVerfG, 25.02.2019 - 1 BvR 842/17
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 842/17
Tätigwerden von Leiharbeitskräften auf mittelbar oder unmittelbar ...
- BVerfG, 12.02.2019 - 1 BvR 842/17
Querverweise
Auf § 16 AÜG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 40 (Versagungsgründe)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 150a (Auskunft an Behörden)