(1) 1Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
1. | Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers, | |
2. | Beginn und Dauer der Überlassung, | |
3. | Ort der Beschäftigung, | |
4. | Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, | |
5. | Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, | |
6. | Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und | |
7. | Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers. |
2Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Entleiher unverzüglich zu melden.
(2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 8 Absatz 5 einhält.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2017 | Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze | 21.02.2017 | |
30.07.2011 | Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetze | 20.07.2011 |
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 17b AÜG
26.09.2011 | Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜGMeldstellV) | BGBl. I S. 1995 |