(1) 1Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. 2Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. 3Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. 4Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. 5Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) 1Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Unwirksamkeit seines Vertrages mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) 1Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. 2Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2017 | Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze | 21.02.2017 | |
| 30.04.2011 | Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung | 28.04.2011 | |
| 01.01.2003 | Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 23.12.2002 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) | 10.12.2001 |
überlassung, Erlaubnispflicht § 1aAnzeige der Überlassung § 1bEinschränkungen im Baugewerbe § 2Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis § 2a(weggefallen) § 3Versagung § 3aLohnuntergrenze § 4Rücknahme § 5Widerruf § 6Verwaltungszwang § 7Anzeigen und Auskünfte § 8Grundsatz der Gleichstellung § 9Unwirksamkeit § 10Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit § 10aRechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber § 11Sonstige Vorschriften über das Leiharbeits-
verhältnis § 11aVerordnungs-
ermächtigung § 12Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher § 13Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers § 13aInformationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers § 13bZugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschafts-
einrichtungen oder -
diensten § 14Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte § 15Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung § 15aEntleih von Ausländern ohne Genehmigung § 16Ordnungswidrigkeiten § 17Durchführung § 17aBefugnisse der Behörden der Zollverwaltung § 17bMeldepflicht § 17cErstellen und Bereithalten von Dokumenten § 18Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 18a(weggefallen) § 19Übergangsvorschrift § 20Evaluation
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 10 AÜG
1.345 Entscheidungen zu § 10 AÜG in unserer Datenbank:
- BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
Zum selben Verfahren:
- LAG Bremen, 08.12.2020 - 1 Sa 30/20
Gewöhnlicher Arbeitsort bei Ausübung einer Tätigkeit in mehreren Staaten ...
- LAG Bremen, 08.12.2020 - 1 Sa 30/20
- BAG, 12.11.2024 - 9 AZR 13/24
Arbeitnehmerüberlassung - Konzernprivileg
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 09.11.2023 - 5 Sa 180/23
Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses auf Basis einer ...
- LAG Niedersachsen, 09.11.2023 - 5 Sa 180/23
- BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 09.04.2021 - 12 Sa 15/20
Illegale Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug
- LAG Baden-Württemberg, 09.04.2021 - 12 Sa 15/20
- BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 476/21
Unanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 9 Abs. 1 AÜG im Gesamthafenbetrieb
Zum selben Verfahren:
- LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
Parallelentscheidung zu LAG Bremen 1 Sa 18/21 v. 10.08.2021
- LAG Bremen, 10.08.2021 - 1 Sa 22/21
- BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 339/21
Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb
- LAG Bremen, 19.05.2026 - 1 SLa 88/25
Wirksamer Ausschluss von Jahressonderzahlungen durch einen ...
Querverweise
Auf § 10 AÜG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 10a (Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber)