(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
| 01.01.2005 | Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) | 30.07.2004 |
überlassung, Erlaubnispflicht § 1aAnzeige der Überlassung § 1bEinschränkungen im Baugewerbe § 2Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis § 2a(weggefallen) § 3Versagung § 3aLohnuntergrenze § 4Rücknahme § 5Widerruf § 6Verwaltungszwang § 7Anzeigen und Auskünfte § 8Grundsatz der Gleichstellung § 9Unwirksamkeit § 10Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit § 10aRechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber § 11Sonstige Vorschriften über das Leiharbeits-
verhältnis § 11aVerordnungs-
ermächtigung § 12Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher § 13Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers § 13aInformationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers § 13bZugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschafts-
einrichtungen oder -
diensten § 14Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte § 15Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung § 15aEntleih von Ausländern ohne Genehmigung § 16Ordnungswidrigkeiten § 17Durchführung § 17aBefugnisse der Behörden der Zollverwaltung § 17bMeldepflicht § 17cErstellen und Bereithalten von Dokumenten § 18Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 18a(weggefallen) § 19Übergangsvorschrift § 20Evaluation
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Rechtsprechung zu § 15 AÜG
22 Entscheidungen zu § 15 AÜG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.04.1981 - 1 StR 676/80
Steuerhinterziehung durch illegale Arbeitnehmerüberlassung - Vorliegen einer ...
- BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung
- BGH, 24.10.2007 - 1 StR 160/07
Mögliche Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.10.2007 - 1 StR 189/07
Mögliche Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz ...
- BGH, 24.10.2007 - 1 StR 189/07
- BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10
Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen
- LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13
Rechtsfolgen bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2018 - L 8 R 335/14
Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Summenbeitrags- und Schätzbescheides
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 12.11.2003 - 3 U 125/03
Berechnung des Schadens wegen Nichtabführung von ...
- BGH, 24.06.1987 - 3 StR 200/87
Unzutreffende Verneinung der Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit und des groben ...
Querverweise
Auf § 15 AÜG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 40 (Versagungsgründe)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 149 (Einrichtung eines Gewerbezentralregisters)