Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AUEG/13.html
§ 13 AÜG (https://dejure.org/gesetze/AUEG/13.html)
§ 13 AÜG
§ 13 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AUEG/13.html)
§ 13 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 13
Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017 (BGBl. I S. 258), in Kraft getreten am 01.04.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze21.02.2017BGBl. I S. 258
01.12.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung28.04.2011BGBl. I S. 642
01.01.2004Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt23.12.2003BGBl. I S. 2848
01.01.2003Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt23.12.2002BGBl. I S. 4607

Rechtsprechung zu § 13 AÜG

296 Entscheidungen zu § 13 AÜG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 296 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 13 AÜG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) 
      Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
        § 15a (Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht