Arbeitnehmer-Entsendegesetz
| Abschnitt 6 - Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden (§§ 16 - 23) |
(1) Bevor ein Entleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland beschäftigt, unterrichtet er den Verleiher hierüber in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) 1Bevor ein Entleiher mit Sitz im In- oder Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin eines im Ausland ansässigen Verleihers im Inland beschäftigt, unterrichtet der Entleiher den Verleiher in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer oder eine vergleichbare Arbeitnehmerin des Entleihers gelten, einschließlich der Entlohnung. 2Die Unterrichtungspflicht gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegen. 3§ 13 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bleibt unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen | 10.07.2020 |
pflichten des Entleihers bei grenz-
überschreitender Arbeitnehmer-
überlassung § 16Zuständigkeit § 17Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden § 18Meldepflicht § 19Erstellen und Bereithalten von Dokumenten § 20Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden § 21Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge § 22(weggefallen) § 23Bußgeldvorschriften
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Querverweise
Auf § 15a AEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 17 (Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden)