Arbeitnehmer-Entsendegesetz
| Abschnitt 6 - Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden (§§ 16 - 23) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 eine Arbeitsbedingung, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung geprüft wird, nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder einen Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig leistet, | |
| 2. | entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt, | |
| 3. | entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, | |
| 4. | entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt, | |
| 5. | entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
| 6. | entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht, |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2025 | Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung | 22.12.2025 | |
| 01.07.2023 | Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts | 28.06.2023 | |
| 30.07.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen | 10.07.2020 | |
| 18.07.2019 | Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch | 11.07.2019 | |
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
| 16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 |
pflichten des Entleihers bei grenz-
überschreitender Arbeitnehmer-
überlassung § 16Zuständigkeit § 17Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden § 18Meldepflicht § 19Erstellen und Bereithalten von Dokumenten § 20Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden § 21Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge § 22(weggefallen) § 23Bußgeldvorschriften
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Rechtsprechung zu § 23 AEntG
17 Entscheidungen zu § 23 AEntG in unserer Datenbank:
- BAG, 30.03.2023 - 8 AZR 199/22
Schadensersatz wegen unterlassener Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des ...
- BAG, 30.03.2023 - 8 AZR 120/22
Mindestlohn - GmbH-Geschäftsführer - Durchgriffshaftung
- OLG Hamm, 18.10.2016 - 3 RBs 277/16
Aufzeichnungspflichten für die Landwirtschaft
- OLG Schleswig, 14.09.2018 - 2 Ss OWi 168/18
Zur Geschäftsführertätigkeit im Sinne der §§ 8, 23 AEntG
- BGH, 15.03.2012 - 5 StR 288/11
Vorlageverfahren; Unterschreiten von Mindestlöhnen; Strafklageverbrauch; ...
- OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss OWi 72/11
Strafklageverbrauch; Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2010 - 1 L 2/10
Gewerbeteiluntersagung in Form eines Beschäftigungsverbots für Arbeitnehmer
- LG Erfurt, 21.03.2018 - 7 Qs 34/18
Durchsuchung, Beschlagnahme, Aufhebung wegen Zeitablaufs
- VK Südbayern, 14.02.2014 - Z3-3-3194-1-43-12/13
Ausschluss wegen Unauskömmlichkeit muss begründet werden!
- VK Baden-Württemberg, 07.04.2021 - 1 VK 7/21
Verwendung eines abgelaufenen Zertifikats in der E-Mail-Signatur ist kein ...
Querverweise
Auf § 23 AEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 150a (Auskunft an Behörden)