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Arbeitnehmer-Entsendegesetz
| Abschnitt 6 - Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden (§§ 16 - 23) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Arbeitnehmer-Entsendegesetz (https://dejure.org/gesetze/AEntG/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11.08.2014
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 |
§ 15aUnterrichtungs-
pflichten des Entleihers bei grenz-
überschreitender Arbeitnehmer-
überlassung § 16Zuständigkeit § 17Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden § 18Meldepflicht § 19Erstellen und Bereithalten von Dokumenten § 20Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden § 21Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge § 22(weggefallen) § 23Bußgeldvorschriften
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pflichten des Entleihers bei grenz-
überschreitender Arbeitnehmer-
überlassung § 16Zuständigkeit § 17Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden § 18Meldepflicht § 19Erstellen und Bereithalten von Dokumenten § 20Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden § 21Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge § 22(weggefallen) § 23Bußgeldvorschriften
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Querverweise
Auf § 22 AEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 17 (Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden)