Arbeitnehmer-Entsendegesetz
| Abschnitt 6 - Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden (§§ 16 - 23) |
(1) 1Soweit Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert wird, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. 2Wesentlich sind die Angaben über
| 1. | Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, | |
| 2. | Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, | |
| 3. | Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle, | |
| 4. | Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, | |
| 5. | Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten, | |
| 6. | Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, | |
| 7. | die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und | |
| 8. | den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers. |
3Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland verpflichtet, der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vor Beginn der Beschäftigung eines Kraftfahrers oder einer Kraftfahrerin für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 eine Anmeldung mit folgenden Angaben elektronisch zuzuleiten:
die Anmeldung ist mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 1055/2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
| 1. | Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten der überlassenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, | |
| 2. | Beginn und Dauer der Überlassung, | |
| 3. | Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle, | |
| 4. | Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, | |
| 5. | Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, | |
| 6. | Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, | |
| 7. | Tätigkeit oder Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und | |
| 8. | Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers. |
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.06.2026 | Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung | 22.12.2025 | |
| 01.07.2023 | Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts | 28.06.2023 | |
| 30.07.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen | 10.07.2020 | |
| 18.07.2019 | Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch | 11.07.2019 | |
| 16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 |
pflichten des Entleihers bei grenz-
überschreitender Arbeitnehmer-
überlassung § 16Zuständigkeit § 17Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden § 18Meldepflicht § 19Erstellen und Bereithalten von Dokumenten § 20Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden § 21Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge § 22(weggefallen) § 23Bußgeldvorschriften
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Rechtsprechung zu § 18 AEntG
11 Entscheidungen zu § 18 AEntG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 23.03.2018 - 10 Sa 904/17
Rechtmäßige Anspruchnahme des Bürgen nach § 14 AEntG
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2022 - 21 Sa 900/21
Baugewerbe - Sozialkassenbeiträge - Bürgenhaftung - materiell-rechtliche ...
- LAG Hessen, 17.08.2018 - 10 Sa 1549/17
§ 14 AEntG i.V.m. § 12 SokaSiG erfasst auch die Bürgenhaftung bei sog. ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 464/18
Bürgenhaftung nach dem AEntG für Beitragspflichten zu dem Urlaubskassensystem der ...
- BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 464/18
- LAG Hessen, 18.09.2015 - 10 Sa 1780/14
Für die Frage, wie groß die personelle Fluktuation innerhalb einer "Gesamtheit ...
- LAG Hessen, 19.02.2014 - 18 Sa 462/13
Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft
- LAG Hessen, 15.09.2017 - 10 Sa 580/17
§§ 7 SokaSiG, 1a und 1 AEntG a.F., §§ 18, 22, 24 VTV, ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2024 - L 14 BA 111/18
A1-Bescheinigung - Entsendung - Betriebsprüfung - Beitragsbescheid - Schätzung - ...
- LAG Hessen, 02.03.2018 - 10 Sa 1248/17
Das Aufstellen von Freiflächensolaranlagen fällt grundsätzlich unter § 1 Abs. 2 ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 18 AEntG
| 31.08.2009 | Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntGMeldstellV) | BGBl. I S. 3000 |
Querverweise
Auf § 18 AEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 66 (Kostenschuldner; Sicherheitsleistung)