Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Abschnitt 6 - Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden (§§ 16 - 23) |
(1) 1Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind. 2Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
(2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
(3) 1Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Wettbewerbsregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11 oder Absatz 2 an oder verlangen von Bewerbern oder Bewerberinnen eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. 2Im Falle einer Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Wettbewerbsregisters anfordern.
(4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für den Bewerber oder die Bewerberin, der oder die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister an.
(5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber oder die Bewerberin zu hören.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts vom 28.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2023 | Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts | 28.06.2023 | |
01.06.2022 | Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 18.07.2017 | |
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
Rechtsprechung zu § 21 AEntG
10 Entscheidungen zu § 21 AEntG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.06.2020 - XIII ZR 22/19
Vergabesperre
- VK Münster, 26.08.2009 - VK 11/09
Einhaltung von Mindesttariflöhnen
- VK Berlin, 26.03.2021 - B 2-19/20
- OVG Niedersachsen, 26.11.2012 - 8 LA 3/12
Vorliegen von Zweifeln im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO bei Bestehen von ...
- LG Saarbrücken, 07.01.2021 - 4 O 408/20
Keine Vergabesperre für EU-Vergaben aufgrund von Landesrecht!
- OLG Düsseldorf, 29.07.2009 - Verg 18/09
Vergaberechtswidrigkeit der Forderung von Tariftreue
- VK Berlin, 26.03.2021 - VK-B2-19/20
Wer abhilft, muss die Kosten des Nachprüfungsverfahrens tragen!
- VK Baden-Württemberg, 07.04.2021 - 1 VK 7/21
Verwendung eines abgelaufenen Zertifikats in der E-Mail-Signatur ist kein ...
- BayObLG, 24.06.2021 - Verg 2/21
Ausschluss vom Vergabeverfahren von Angeboten wirtschaftlich miteinander ...
- OLG Düsseldorf, 09.12.2009 - Verg 38/09
Vergaberechtskonformität einer Tariftreue-Erklärung
Querverweise
Auf § 21 AEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 124 (Fakultative Ausschlussgründe)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
- § 98c (Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge)