Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 1 - Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich (§§ 97 - 114) |
Öffentliche Auftraggeber sind
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
oder sicherheits-
spezifische öffentliche Aufträge § 105Konzessionen § 106Schwellenwerte § 107Allgemeine Ausnahmen § 108Ausnahmen bei öffentlich-
öffentlicher Zusammenarbeit § 109Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln § 110Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben § 111Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen § 112Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen § 113Verordnungs-
ermächtigung § 114Monitoring und Vergabestatistik
Rechtsprechung zu § 99 GWB
847 Entscheidungen zu § 99 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 24.11.2023 - 54 Verg 6/23
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!
- OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
- VK Hamburg, 27.09.2021 - 60.29-319/21.009
Bauauftrag unter EU-Schwellenwert: Planungsauftrag muss nicht ausgeschrieben ...
- VK Thüringen, 07.02.2019 - 250-4003-262/2019-E-001-EIC
Kreis an Krankenhaus beteiligt: Wird es dadurch zum öffentlichen Auftraggeber?
- VK Bund, 02.02.2024 - VK 2-98/23
Unklare Auftraggebereigenschaft der Referenzstelle ist zu überprüfen!
- VK Sachsen, 11.06.2021 - 1/SVK/006-21
Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!
- VK Berlin, 11.12.2020 - VK-B2-54/20
Kirchen und kirchliche Stiftungen sind keine öffentlichen Auftraggeber!
Zum selben Verfahren:
- KG, 19.03.2021 - Verg 1008/20
Sofortige Beschwerde gegen Beschluss einer Vergabekammer; Juristische Personen ...
- KG, 19.03.2021 - Verg 1008/20
- VK Niedersachsen, 25.04.2018 - VgK-07/18
Katholische Kirche ist kein öffentlicher Auftraggeber!
- OLG München, 19.03.2019 - Verg 3/19
Finanzierung von Auftraggebern durch die öffentliche Hand
§ 99 GWB in Nachschlagewerken
- § 99 GWB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Öffentlicher Auftrag
Querverweise
Auf § 99 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Anwendungsbereich
- § 116 (Besondere Ausnahmen)
- Nachprüfungsverfahren
- Nachprüfungsbehörden
- § 159 (Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 271a (Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 21 (Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Anspruchsberechtigte Stellen
- § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 1 EU (Anwendungsbereich)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 1 EU (Anwendungsbereich)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 1 VS (Anwendungsbereich)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal
- § 385 (Bedarfsidentifizierung und -priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
- § 98c (Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 150a (Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 106b (Vergabe von Aufträgen)