Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 1 - Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich (§§ 97 - 114) |
Öffentliche Auftraggeber sind
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
oder sicherheits-
spezifische öffentliche Aufträge § 105Konzessionen § 106Schwellenwerte § 107Allgemeine Ausnahmen § 108Ausnahmen bei öffentlich-
öffentlicher Zusammenarbeit § 109Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln § 110Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben § 111Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen § 112Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen § 113Verordnungs-
ermächtigung § 114Monitoring und Vergabestatistik
Rechtsprechung zu § 99 GWB
783 Entscheidungen zu § 99 GWB in unserer Datenbank:
- LAG Thüringen, 22.03.2023 - 4 TaBV 21/21
- VK Hamburg, 27.09.2021 - 60.29-319/21.009
Bauauftrag unter EU-Schwellenwert: Planungsauftrag muss nicht ausgeschrieben ...
- VK Sachsen, 11.06.2021 - 1/SVK/006-21
Kommunale Wohnungsbaugesellschaften sind öffentliche Auftraggeber!
- OLG München, 19.03.2019 - Verg 3/19
Finanzierung von Auftraggebern durch die öffentliche Hand
Zum selben Verfahren:
- VK Nordbayern, 30.01.2019 - RMF-SG21-3194-3-40
Vergaberecht: Ordensgemeinschaften sind keine öffentlichen Auftraggeber
- VK Nordbayern, 30.01.2019 - RMF-SG21-3194-3-40
- VK Niedersachsen, 25.04.2018 - VgK-07/18
Katholische Kirche ist kein öffentlicher Auftraggeber!
- OLG Celle, 29.11.2016 - 13 Verg 8/16
Begriff der überwiegenden öffentlichen Subventionierung i.S. von § 99 Nr. 4 GWB
Zum selben Verfahren:
- VK Niedersachsen, 18.10.2016 - VgK-41/16
Wann wird ein Bauvorhaben überwiegend öffentlich subventioniert?
- VK Niedersachsen, 18.10.2016 - VgK-41/16
- VK Bund, 16.11.2018 - VK 1-99/18
Baumaßnahme
- BayObLG, 11.01.2023 - Verg 2/21
Ausschluss von Angeboten verbundener Unternehmen im Vergabeverfahren
§ 99 GWB in Nachschlagewerken
- § 99 GWB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Öffentlicher Auftrag
Querverweise
Auf § 99 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Anwendungsbereich
- § 116 (Besondere Ausnahmen)
- Nachprüfungsverfahren
- Nachprüfungsbehörden
- § 159 (Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 271a (Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 21 (Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 1 EU (Anwendungsbereich)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 1 EU (Anwendungsbereich)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 1 VS (Anwendungsbereich)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
- § 98c (Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 150a (Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 106b (Vergabe von Aufträgen)