Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
| Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
| Abschnitt 2 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§§ 115 - 135) |
| Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich (§§ 115 - 118) |
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, wenn diese Aufträge Folgendes zum Gegenstand haben:
| 1. | Rechtsdienstleistungen, die eine der folgenden Tätigkeiten betreffen: | |||
| a) | Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt in | |||
| aa) | Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen, | |||
| bb) | nationalen oder internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren, | |||
| b) | Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, sofern diese zur Vorbereitung eines Verfahrens im Sinne von Buchstabe a dient oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Rechtsberatung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird, | |||
| c) | Beglaubigungen und Beurkundungen, sofern sie von Notaren vorzunehmen sind, | |||
| d) | Tätigkeiten von gerichtlich bestellten Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrensbeiständen, Sachverständigen oder Verwaltern oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht dafür bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder | |||
| e) | Tätigkeiten, die zumindest teilweise mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind, | |||
| 2. | Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich um Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen und bei denen | |||
| a) | die Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit werden und | |||
| b) | die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird, | |||
| 3. | den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste, wenn diese Aufträge von Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, die Ausstrahlungszeit oder die Bereitstellung von Sendungen, wenn diese Aufträge an Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, | |||
| 4. | finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen, | |||
| 5. | Kredite und Darlehen, auch im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten oder | |||
| 6. | Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nummer 1 bis 3 vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistungen zu erbringen. | |||
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Wettbewerbe anzuwenden, die hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen.
(3) Dieser Teil ist darüber hinaus ebenfalls nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, wenn sie von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben werden, der Postdienste im Sinne des § 102 Absatz 7 erbringt, die der Durchführung einer der folgenden Tätigkeiten dienen:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr vom 10.02.2026
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.02.2026 | Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr | 10.02.2026 | |
| 18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
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Rechtsprechung zu § 116 GWB
74 Entscheidungen zu § 116 GWB in unserer Datenbank:
- OLG München, 22.07.2019 - Verg 14/18
Wettbewerbssituation des öffentlichen Auftraggebers ist keine Voraussetzung des § ...
- BayObLG, 11.06.2026 - Verg 2/26
Dienstleistungskonzession, Bereichsausnahme, Nachprüfungsverfahren, ...
- VK Sachsen, 02.09.2022 - 1/SVK/015-22
Breitbandversorgung = Dienstleistungskonzession?
- VG Potsdam, 18.11.2025 - 3 L 907/25
Breitbandausbau, Dienstleistungskonzession, Glasfaser, Kartellvergaberecht, ...
- KG, 09.03.2022 - Verg 3/18
Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einer Vergabekammer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2026 - 9 E 11/25
Keine Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung der Klagepartei vor Erlass des ...
- VK Sachsen, 17.07.2019 - 1/SVK/017-19
Bereitstellung von Breitbandnetz ist Dienstleistungskonzession!
- OLG Brandenburg, 08.08.2016 - Verg W 3/16
Isolierte sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung (Hinzuziehung eines ...
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2018 - 3 VK 9/18
Konzession trotz Zuschuss vom Staat?
- BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 135/19
Vergabenachprüfungsverfahren: Folgen einer Entscheidung der Vergabekammer über ...