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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)   
   Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154)   
   Abschnitt 1 - Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich (§§ 97 - 114)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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§ 101
Konzessionsgeber

(1) Konzessionsgeber sind

1. öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Konzession vergeben,
2. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 1, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben,
3. Sektorenauftraggeber gemäß § 100 Absatz 1 Nummer 2, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 Absatz 2 bis 7 ausüben und eine Konzession zum Zweck der Ausübung dieser Tätigkeit vergeben.

(2) 1§ 100 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Zu den in § 100 Absatz 2 Satz 2 genannten Verfahren zählen dabei insbesondere solche, die in Anhang III der Richtlinie 2014/23/EU genannt sind.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr vom 10.02.2026 (BGBl. I Nr. 40), in Kraft getreten am 14.02.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.02.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr10.02.2026BGBl. I Nr. 40
18.04.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)17.02.2016BGBl. I S. 203

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Rechtsprechung zu § 101 GWB

56 Entscheidungen zu § 101 GWB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 101 GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
        Vergabeverfahren
          Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
            § 98 (Auftraggeber)
            § 108 (Anwendbarkeit bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit)
            § 112 (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen)
          Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
            Vergabe von Konzessionen
              § 149 (Besondere Ausnahmen)
              § 154 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
        Nachprüfungsverfahren
          Nachprüfungsbehörden
            § 159 (Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern)
Was ist das?

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