Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 1 - Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich (§§ 97 - 114) |
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. 2Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung
3Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. 4Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. 5Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 6Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 7Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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24.02.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
oder sicherheits-
spezifische öffentliche Aufträge § 105Konzessionen § 106Schwellenwerte § 107Allgemeine Ausnahmen § 108Ausnahmen bei öffentlich-
öffentlicher Zusammenarbeit § 109Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln § 110Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben § 111Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen § 112Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen § 113Verordnungs-
ermächtigung § 114Monitoring und Vergabestatistik
Rechtsprechung zu § 113 GWB
106 Entscheidungen zu § 113 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 12.03.2024 - 19 Verg 1/23
Wann liegt Ausschreibungs- bzw. Vergabereife vor?
- VG Ansbach, 05.04.2022 - AN 14 K 20.01132
Einsichtnahme in Bewertung abgegebener eigener Angebote in Vergabeverfahren
- OLG Düsseldorf, 05.09.2016 - Verg 19/16
Zulässigkeit und Begründetheit einer Untätigkeitsbeschwerde im ...
- VK Niedersachsen, 01.02.2023 - VgK-27/22
Preisgleitklausel ist nach wie vor ein Muss!
- BGH, 16.05.2023 - XIII ZR 14/21
GAEB-Dateiformat
- OLG Frankfurt, 11.10.2016 - 11 Verg 13/16
Vergaberecht: unvollständiges Angebot
- VK Sachsen-Anhalt, 26.06.2019 - 1 VK LSA 30/18
Vergabeverfahren: Pflicht zur Beachtung von Präqualifizierungssystemen bei der ...
- VK Sachsen-Anhalt, 21.06.2018 - 1 VK LSA 13/18
Vergabenachprüfungsverfahren: Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags; ...
- VK Sachsen-Anhalt, 13.12.2017 - 1 VK LSA 27/17
Vergabenachprüfungsverfahren: Interimsvergabe zur technischen Betriebsführung ...
- OLG Düsseldorf, 20.12.2019 - Verg 35/19
Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde ...
Querverweise
Auf § 113 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich