Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 1 - Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich (§§ 97 - 114) |
§ 110
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben
(1) 1Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. 2Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
(2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die
1. | teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 oder Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen oder | |
2. | teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen, |
wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchsten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
oder sicherheits-
spezifische öffentliche Aufträge § 105Konzessionen § 106Schwellenwerte § 107Allgemeine Ausnahmen § 108Ausnahmen bei öffentlich-
öffentlicher Zusammenarbeit § 109Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln § 110Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben § 111Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen § 112Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen § 113Verordnungs-
ermächtigung § 114Monitoring und Vergabestatistik
Rechtsprechung zu § 110 GWB
69 Entscheidungen zu § 110 GWB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 26.04.2023 - Verg 16/22
Beschwerde, Ausschreibung, Vergabekammer, Bauvertrag, Vergabeverfahren, Bieter, ...
- VK Rheinland, 19.08.2016 - VK D-14/16
Rettungsdienst überwiegt Krankentransport: Bereichsausnahme gilt für gesamten ...
- LSG Hamburg, 25.09.2018 - L 1 KR 34/18
Einstweiliger Rechtschutz gegen eine aufsichtsrechtliche Maßnahme im Zusammenhang ...
- VK Berlin, 03.02.2017 - VK-B2-40/16
Wie detailliert ist die Nichtberücksichtigung zu begründen?
- OLG München, 10.08.2017 - Verg 3/17
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- OLG Düsseldorf, 16.10.2019 - Verg 66/18
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- VK Rheinland, 12.11.2018 - VK K 42/18
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- VK Bund, 16.11.2018 - VK 1-99/18
Baumaßnahme
- OLG Brandenburg, 02.06.2020 - 19 Ver 1/20