Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 1 - Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich (§§ 97 - 114) |
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
(2) 1Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. 2Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.
(3) 1Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
1. | von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder | |
2. | eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. |
2Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.
(4) Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen.
(5) 1Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. 2Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.
(6) Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
oder sicherheits-
spezifische öffentliche Aufträge § 105Konzessionen § 106Schwellenwerte § 107Allgemeine Ausnahmen § 108Ausnahmen bei öffentlich-
öffentlicher Zusammenarbeit § 109Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln § 110Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben § 111Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen § 112Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen § 113Verordnungs-
ermächtigung § 114Monitoring und Vergabestatistik
Rechtsprechung zu § 103 GWB
623 Entscheidungen zu § 103 GWB in unserer Datenbank:
- VK Thüringen, 19.01.2024 - 5090-250-4003/401
Auftragswert ist nüchtern und seriös zu schätzen!
- OLG Rostock, 05.02.2020 - 17 Verg 4/19
Jugendbeherbergung - Begründung einer Vereinsmitgliedschaft kein vergaberechtlich ...
- BSG, 17.05.2023 - B 8 SO 12/22 R
Keine Auswahlentscheidung, kein vergabepflichtiger Auftrag!
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19
SGB XII: Vergabeverfahren zur Erbringung von Eingliederungshilfe an Düsseldorfer ...
- SG Düsseldorf, 29.04.2016 - S 42 SO 73/16
Rechtmäßigkeit einer öffentlichen Ausschreibung für den "Einsatz von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19
- VK Bund, 17.12.2019 - VK 2-88/19
Abgrenzung vergaberechtsfreier Mietvertrag - Bauauftrag
- VG München, 28.10.2021 - M 18 E 21.2712
Zur Anwendbarkeit des Vergaberechts auf zweiseitige Finanzierungsvereinbarungen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 06.12.2021 - 12 CE 21.2846
Auswahlermessen bei mehreren Bewerbern als Träger zur Durchführung von ...
- VGH Bayern, 06.12.2021 - 12 CE 21.2846
- VK Thüringen, 28.10.2020 - 250-4003-4720/2020-E-009-SLF
Rechtsschutz auch gegen bevorstehende De-facto-Vergabe!
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 09.04.2021 - Verg 2/20
Betrieb eines Kindergartens ist öffentlicher Auftrag!
- OLG Jena, 09.04.2021 - Verg 2/20
Querverweise
Auf § 103 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- § 114 (Monitoring und Vergabestatistik)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Planungswettbewerbe
- § 69 (Anwendungsbereich)