Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
| Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
| Abschnitt 1 - Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich (§§ 97 - 114) |
(1) 1Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. 2§ 114 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich
| 1. | für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist vom Bundeskanzleramt und den Bundesministerien anzuwenden, | |
| 2. | für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung, | |
| 3. | für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung, | |
| 4. | für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge | 12.05.2026 | |
| 18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
oder sicherheits-
spezifische öffentliche Aufträge § 105Konzessionen § 106Schwellenwerte § 107Allgemeine Ausnahmen § 108Anwendbarkeit bei öffentlich-
öffentlicher Zusammenarbeit § 109Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln § 110Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben § 111Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen § 112Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen § 113Verordnungs-
ermächtigung § 114Monitoring; Vergabestatistik; Datenservice Öffentlicher Einkauf
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Rechtsprechung zu § 106 GWB
1.106 Entscheidungen zu § 106 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 - Verg 6/26
Vergaberecht - "Beschleunigte sofortige Beschwerde" verfassungswidrig
- OLG Nürnberg, 30.07.2026 - 3 U 313/26
Vergabeverfahren, Ingenieurtätigkeit, Nebenleistungsprivileg, Kostensatzung, ...
- VK Bund, 06.05.2021 - VK 2-33/21
Keine wesentliche Auftragsänderung nach § 132 GWB in einem Fall der Reduzierung ...
- VK Hamburg, 27.09.2021 - 60.29-319/21.009
Bauauftrag unter EU-Schwellenwert: Planungsauftrag muss nicht ausgeschrieben ...
- VK Bund, 04.07.2022 - VK 2-58/22
Auftragswertberechnung; keine Addition des Werts bereits vor einer Kündigung ...
- OLG Frankfurt, 31.10.2022 - 11 Verg 7/21
Kostenentscheidung bei Erledigung des Nachprüfungsantrags in der ...
- VK Rheinland, 08.05.2024 - VK 12/24
Was noch in der Planung ist, gehört nicht zum Auftrag!
- VK Niedersachsen, 15.05.2026 - VgK-13/26
"Ungedeckelte" Vertragsstrafe = unzumutbares Kalkulationsrisiko!
Zum selben Verfahren:
- VK Niedersachsen, 30.04.2026 - VgK-13/26
"Ungedeckelte" Vertragsstrafe = unzumutbares Kalkulationsrisiko!
- VK Niedersachsen, 30.04.2026 - VgK-13/26
- VK Thüringen, 28.02.2025 - 5090-250-4003/498
Antworten auf Bieterfragen sind allen Bietern mitzuteilen!
Querverweise
Auf § 106 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- § 97a (Losgrundsatz)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 132 (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
- § 143 (Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
- Kommunikation; Bekanntmachungen
- § 10a (Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 1 EU (Anwendungsbereich)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 22 EU (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 22 VS (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 5a EU (Losgrundsatz)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 1 EU (Anwendungsbereich)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 22 EU (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 22 VS (Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Telematikinfrastruktur
- Gesellschaft für Telematik
- Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
- § 311 (Aufgaben der Gesellschaft für Telematik)