Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)   
   Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154)   
   Abschnitt 3 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen (§§ 136 - 154)   
   Unterabschnitt 3 - Vergabe von Konzessionen (§§ 148 - 154)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GWB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GWB (https://dejure.org/gesetze/GWB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GWB
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (https://dejure.org/gesetze/GWB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 153
Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen

Für das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2014/23/EU betreffen, sind die §§ 151 und 152 anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 203), in Kraft getreten am 18.04.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.04.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)17.02.2016BGBl. I S. 203

Rechtsprechung zu § 153 GWB

4 Entscheidungen zu § 153 GWB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 153 GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
        Vergabeverfahren
          Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
            § 110 (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben)
          Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
            Vergabe von Konzessionen
              § 154 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht