Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
| Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
| Abschnitt 3 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen (§§ 136 - 154) |
| Unterabschnitt 3 - Vergabe von Konzessionen (§§ 148 - 154) |
Für das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie 2014/23/EU betreffen, sind die §§ 151 und 152 anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
vergabeverfahren § 153Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen § 154Sonstige anwendbare Vorschriften
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Rechtsprechung zu § 153 GWB
4 Entscheidungen zu § 153 GWB in unserer Datenbank:
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2012 - 2 VK 8/11
§ 107 Abs. 3 GWB auch weiterhin anwendbar!
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 19.06.2012 - 2 VK 3/12
Keine unverzügliche Rüge: Nachprüfungsantrag unzulässig!
- BayObLG, 20.01.2023 - Verg 17/22
Mehrstufiges Vergabeverfahren: Zulässigkeit eines Losentscheids im ...
- VK Sachsen-Anhalt, 27.06.2018 - 2 VK LSA 20/17
Vergabenachprüfungsverfahren: Rügeobliegenheit bei Erkennbarkeit eines ...
Querverweise
Auf § 153 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
- § 110 (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von Konzessionen
- § 154 (Sonstige anwendbare Vorschriften)