Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
| Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
| Abschnitt 3 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen (§§ 136 - 154) |
| Unterabschnitt 3 - Vergabe von Konzessionen (§§ 148 - 154) |
§ 150
Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik vom 25.03.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.04.2020 | Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik | 25.03.2020 | |
| 18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
vergabeverfahren § 153Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen § 154Sonstige anwendbare Vorschriften
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Rechtsprechung zu § 150 GWB
3 Entscheidungen zu § 150 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 06.12.2022 - 7 U 72/22
Trinkwasserkonzession II - Einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs ...
- OLG Naumburg, 30.03.2022 - 7 Verg 2/22
Rechtswegzuständigkeit für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des ...
- VK Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VK 1-26/17
Kündigung durch Auftraggeber: "Altes" Vergabeverfahrens lebt wieder auf!