Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 3 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen (§§ 136 - 154) |
Unterabschnitt 1 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber (§§ 136 - 143) |
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
unternehmen § 140Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten § 141Verfahrensarten § 142Sonstige anwendbare Vorschriften § 143Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
Rechtsprechung zu § 136 GWB
5 Entscheidungen zu § 136 GWB in unserer Datenbank:
- VK Nordbayern, 26.07.2018 - RMF-SG21-3194-3-19
Vergabeentscheidung zur Errichtung und zum Betrieb eines Fahrradmietsystems
- VK Westfalen, 21.10.2021 - VK 2-41/21
Sektorenvergabe nur im Rahmen der Sektorentätigkeit!
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