Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

   Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184)   
   Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154)   
   Abschnitt 3 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen (§§ 136 - 154)   
   Unterabschnitt 1 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber (§§ 136 - 143)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GWB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GWB (https://dejure.org/gesetze/GWB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GWB
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (https://dejure.org/gesetze/GWB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 139
Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,

1. die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder
2. die ein Sektorenauftraggeber, der einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinne der Nummer 1 angehört, an dieses Gemeinschaftsunternehmen vergibt.

(2) Voraussetzung ist, dass

1. das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gebildet wurde, um die betreffende Sektorentätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und
2. in dem Gründungsakt des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die das Gemeinschaftsunternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Gemeinschaftsunternehmen mindestens während desselben Zeitraums angehören werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016 (BGBl. I S. 203), in Kraft getreten am 18.04.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.04.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)17.02.2016BGBl. I S. 203

Rechtsprechung zu § 139 GWB

2 Entscheidungen zu § 139 GWB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 139 GWB verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
        Vergabeverfahren
          Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
            Vergabe von Konzessionen
              § 154 (Sonstige anwendbare Vorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht