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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
| Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
| Abschnitt 3 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen (§§ 136 - 154) |
| Unterabschnitt 1 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber (§§ 136 - 143) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (https://dejure.org/gesetze/GWB/__paste_norm__.html)
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(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
§ 136Anwendungsbereich
§ 137Besondere Ausnahmen
§ 138Besondere Ausnahme für die Vergabe an verbundene Unternehmen
§ 139Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschafts-
unternehmen § 140Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten § 141Verfahrensarten § 142Sonstige anwendbare Vorschriften § 143Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
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unternehmen § 140Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten § 141Verfahrensarten § 142Sonstige anwendbare Vorschriften § 143Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
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Rechtsprechung zu § 139 GWB
2 Entscheidungen zu § 139 GWB in unserer Datenbank:
- VK Bund, 19.09.2022 - VK 2-80/22
Ausnahmetatbestand der technischen Besonderheiten mit der Folge nur eines ...
- BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 617/01
Bürgenhaftung bei Arbeitnehmerentsendung
Querverweise
Auf § 139 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von Konzessionen
- § 154 (Sonstige anwendbare Vorschriften)