Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Abschnitt 3 - Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen (§§ 3 - 9) |
(1) 1Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 3 Satz 1 Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach § 5 Nr. 3 zustehenden Beiträge zu leisten. 2Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a besteht.
(2) Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Tarifvertrag nach § 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enthält, sowie einen Tarifvertrag, der durch Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a auf nicht an ihn gebundene Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erstreckt wird, auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach § 3 Satz 1 Nummer 1, soweit er Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4 enthält, oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.07.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen | 10.07.2020 | |
16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 |
Rechtsprechung zu § 8 AEntG
97 Entscheidungen zu § 8 AEntG in unserer Datenbank:
- BAG, 08.12.2021 - 10 AZR 101/20
Erstattungsansprüche im Urlaubskassenverfahren
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 17.12.2019 - 12 Sa 460/19
Obgleich § 8 III AEntG nach seinem Wortlaut nur Beitragsansprüche der ULAG ...
- LAG Hessen, 17.12.2019 - 12 Sa 460/19
- LAG Hessen, 17.08.2018 - 10 Sa 1549/17
§ 14 AEntG i.V.m. § 12 SokaSiG erfasst auch die Bürgenhaftung bei sog. ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 464/18
Bürgenhaftung nach dem AEntG für Beitragspflichten zu dem Urlaubskassensystem der ...
- BAG, 17.06.2020 - 10 AZR 464/18
- FG Hamburg, 10.05.2017 - 4 K 73/15
(Arbeitsrecht; Kontrollbefugnisse der Zollbehörden: Aufzeichnungspflichten nach § ...
- LAG Hessen, 20.02.2018 - 12 Sa 1418/15
VTV Gerüstbau
- LAG Hessen, 12.09.2017 - 12 Sa 92/14
Teilnahme eines Unternehmens, das Windergärten herstellt, am ...
- LAG Hessen, 23.01.2017 - 9 Sa 1171/16
Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das ...
- ArbG Düsseldorf, 30.11.2015 - 4 Ca 4402/15
Auszahlungsbegehren des Arbeitnehmers bzgl. erarbeiteter Plusstunden seines ...
- LAG Hessen, 18.08.2017 - 10 Sa 210/17
Das SokaSiG ist wirksam und nicht dem BVerfG nach Art. 100 GG vorzulegen. Zur ...
Querverweise
Auf § 8 AEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
- § 13 (Rechtsfolgen)
- Arbeitsbedingungen im Gewerbe des grenzüberschreitenden Straßentransports von Euro-Bargeld
- § 13a (Gleichstellung)
- Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- Schlussvorschriften
- § 26 (Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe)