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Arbeitnehmer-Entsendegesetz

   Abschnitt 5 - Zivilrechtliche Durchsetzung (§§ 14 - 15)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AEntG (https://dejure.org/gesetze/AEntG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Arbeitnehmer-Entsendegesetz
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§ 14
Haftung des Auftraggebers

1Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 2Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).

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Rechtsprechung zu § 14 AEntG

87 Entscheidungen zu § 14 AEntG in unserer Datenbank:

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Alle 87 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 14 AEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) 
      Zivilrechtliche Durchsetzung
        § 15 (Gerichtsstand)
     
      Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
        § 17 (Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden)
Was ist das?

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