Arbeitnehmer-Entsendegesetz

   Abschnitt 3 - Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen (§§ 3 - 9)   
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§ 3
Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

1Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn

1. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder
2. eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.

2§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1657), in Kraft getreten am 30.07.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.07.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen10.07.2020BGBl. I S. 1657
18.07.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch11.07.2019BGBl. I S. 1066
16.08.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)11.08.2014BGBl. I S. 1348

Rechtsprechung zu § 3 AEntG

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03.03.2009Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntGMeldstellV)BGBl. I S. 480

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