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Arbeitnehmer-Entsendegesetz

   Abschnitt 3 - Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen (§§ 3 - 9)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ AEntG (https://dejure.org/gesetze/AEntG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Arbeitnehmer-Entsendegesetz (https://dejure.org/gesetze/AEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Arbeitnehmer-Entsendegesetz
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§ 3
Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen

1Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn

1. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder
2. eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.

2§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1657), in Kraft getreten am 30.07.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.07.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen10.07.2020BGBl. I S. 1657
18.07.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch11.07.2019BGBl. I S. 1066
16.08.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)11.08.2014BGBl. I S. 1348

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Rechtsprechung zu § 3 AEntG

69 Entscheidungen zu § 3 AEntG in unserer Datenbank:

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Alle 69 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 3 AEntG

03.03.2009Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntGMeldstellV)BGBl. I S. 480

§ 3 AEntG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 3 AEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) 
      Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
        § 4 (Branchen)
        § 5 (Arbeitsbedingungen)
        § 8 (Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen)
     
      Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
        § 17 (Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden)
Was ist das?

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