Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Abschnitt 2 - Allgemeine Arbeitsbedingungen (§§ 2 - 2b) |
(1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über folgende Arbeitsbedingungen sind auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden:
(2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie einem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland überlässt und der Entleiher den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt.
(3) Absatz 1 Nummer 8 gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.07.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen | 10.07.2020 |
Rechtsprechung zu § 2 AEntG
55 Entscheidungen zu § 2 AEntG in unserer Datenbank:
- BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug
- BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21
Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 - 21 Sa 1900/19
Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17
Gilt das MiLoG für ausländische Spediteure?
- FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1161/17
Mindestlohngesetz
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 11 K 2644/16
(Inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.07.2018
- BSG, 10.12.2019 - B 11 AL 1/19 R
Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen - Berechnung der ...
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - 11 K 544/16
Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf ausländische ...
- FG Baden-Württemberg, 28.07.2017 - 11 V 2865/16
Aussetzung der Vollziehung: Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung zur Kontrolle ...
- LAG Niedersachsen, 19.08.2014 - 15 Sa 14/14
Klage auf Zahlung von Mindestlohn für Krankheitszeiten und Feiertage - ...
Querverweise
Auf § 2 AEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Allgemeine Arbeitsbedingungen
- Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
- Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland
- § 13b (Zusätzliche Arbeitsbedingungen)
- Zivilrechtliche Durchsetzung
- § 15 (Gerichtsstand)
- Schlussvorschriften
- § 24 (Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind)