Arbeitnehmer-Entsendegesetz
| Abschnitt 2 - Allgemeine Arbeitsbedingungen (§§ 2 - 2b) |
1Entlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind alle Bestandteile der Vergütung, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die geleistete Arbeit erhält. 2Zur Entlohnung zählen insbesondere die Grundvergütung, einschließlich Entgeltbestandteilen, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und die Region anknüpfen, sowie Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen, einschließlich Überstundensätzen. 3Die Entlohnung umfasst auch Regelungen zur Fälligkeit der Entlohnung einschließlich Ausnahmen und deren Voraussetzungen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen vom 10.07.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.07.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen | 10.07.2020 |
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Rechtsprechung zu § 2a AEntG
2 Entscheidungen zu § 2a AEntG in unserer Datenbank:
- BSG, 13.11.2025 - B 12 BA 8/24 R
Beitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2024 - L 8 BA 111/20
Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung in Bezug auf die ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2024 - L 8 BA 111/20
Querverweise
Auf § 2a AEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen
- Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
- § 35 (Bestimmte Tätigkeiten ohne Leistungsempfänger im Inland)