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Arbeitnehmer-Entsendegesetz

   Abschnitt 1 - Zielsetzung (§ 1)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AEntG (https://dejure.org/gesetze/AEntG/__paste_norm__.html)
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§ 1
Zielsetzung

1Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. 2Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11.08.2014 (BGBl. I S. 1348), in Kraft getreten am 16.08.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
16.08.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)11.08.2014BGBl. I S. 1348

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Rechtsprechung zu § 1 AEntG

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Querverweise

Auf § 1 AEntG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) 
      Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
        § 4 (Branchen)
        § 7 (Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 1)
        § 7a (Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 2)
     
      Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
        § 11 (Rechtsverordnung)
        § 12a (Empfehlung von Arbeitsbedingungen)
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