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Arbeitnehmer-Entsendegesetz

   Abschnitt 4 - Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (§§ 10 - 13)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AEntG (https://dejure.org/gesetze/AEntG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Arbeitnehmer-Entsendegesetz (https://dejure.org/gesetze/AEntG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Arbeitnehmer-Entsendegesetz
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§ 13
Rechtsfolgen

1Die Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 7a gehen den Regelungen einer Rechtsverordnung nach § 11 vor, soweit sich die Geltungsbereiche der Rechtsverordnungen überschneiden. 2Unbeschadet des Satzes 1 steht eine Rechtsverordnung nach § 11 für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1756), in Kraft getreten am 29.11.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.11.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz)22.11.2019BGBl. I S. 1756

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Rechtsprechung zu § 13 AEntG

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Querverweise

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