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Arbeitnehmer-Entsendegesetz

   Abschnitt 4 - Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (§§ 10 - 13)   
Gliederung
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§ 10
Anwendungsbereich

1Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Pflegebranche. 2Diese umfasst Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (Pflegebetriebe). 3Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen, deshalb vorübergehend oder auf Dauer der Hilfe durch andere bedürfen und körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. 4Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.

Fassung aufgrund des Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1756), in Kraft getreten am 29.11.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.11.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz)22.11.2019BGBl. I S. 1756

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Rechtsprechung zu § 10 AEntG

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