Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Abschnitt 4 - Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (§§ 10 - 13) |
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft eine ständige Kommission, die über Empfehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 12a Absatz 2 beschließt.
(2) 1Die Kommission wird für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Dauer der Berufung verlängern, wenn die Kommission bereits Beratungen über neue Empfehlungen begonnen, jedoch noch keinen Beschluss über diese Empfehlungen gefasst hat. 3Die neue Berufung erfolgt in diesem Fall unverzüglich nach der Beschlussfassung, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der fünfjährigen Dauer der Berufung.
(3) 1Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern. 2Die Mitglieder nehmen ihre Tätigkeit in der Kommission ehrenamtlich wahr. 3Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benennt acht geeignete Personen als ordentliche Mitglieder sowie acht geeignete Personen als deren Stellvertreter unter Berücksichtigung von Vorschlägen vorschlagsberechtigter Stellen. 2Vorschlagsberechtigte Stellen sind
3Vorschlagsberechtigte Stellen, die derselben der in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis Nummer 2 Buchstabe b genannten Gruppen angehören, können gemeinsame Vorschläge abgeben.
(5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fordert innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist zur Abgabe von Vorschlägen auf. 2Nach Fristablauf zugehende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft die Vorschläge und kann verlangen, dass für die Prüfung relevante Umstände innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. 4Nach Fristablauf mitgeteilte oder glaubhaft gemachte Umstände sind nicht zu berücksichtigen.
(6) 1Überschreitet die Zahl der Vorschläge die Zahl der auf die jeweilige in Absatz 4 Satz 2 genannte Gruppe entfallenden Sitze in der Kommission, entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welchen Vorschlägen zu folgen ist. 2Bei dieser Entscheidung sind zu berücksichtigen
3Die Repräsentativität einer Gewerkschaft oder eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften beurteilt sich nach der Zahl der als Arbeitnehmer in der Pflegebranche beschäftigten Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft oder des jeweiligen Zusammenschlusses und der diesem Zusammenschluss angehörenden Gewerkschaften. 4Die Repräsentativität einer Vereinigung von Arbeitgebern beurteilt sich nach der Zahl der in der Pflegebranche beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber Mitglieder der jeweiligen Vereinigung von Arbeitgebern sind und nach der Art ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden sein können. 5Die Repräsentativität eines Zusammenschlusses von Vereinigungen von Arbeitgebern beurteilt sich nach der Zahl der in der Pflegebranche beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber
6Bei gemeinsamen Vorschlägen im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 sind die auf die vorschlagsberechtigten Stellen entfallenden maßgeblichen Arbeitnehmerzahlen zu addieren.
(7) 1Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein Stellvertreter aus, benennt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine andere geeignete Person. 2War das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Benennung des ausgeschiedenen ordentlichen Mitglieds oder des Stellvertreters dem Vorschlag einer vorschlagsberechtigten Stelle oder, im Falle eines gemeinsamen Vorschlags nach Absatz 4 Satz 3, vorschlagsberechtigter Stellen gefolgt, so erfolgt auch die neue Benennung unter Berücksichtigung deren Vorschlags. 3Schlägt die Stelle oder schlagen die Stellen innerhalb einer von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmenden angemessenen Frist keine geeignete Person vor, so entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Benennung. 4Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) Klagen gegen die Benennung von Mitgliedern durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben keine aufschiebende Wirkung.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) vom 22.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.11.2019 | Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) | 22.11.2019 | |
16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 |
Rechtsprechung zu § 12 AEntG
10 Entscheidungen zu § 12 AEntG in unserer Datenbank:
- BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 24/21
Partielle Tariffähigkeit - Tariffähigkeit von ver.di
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Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 25.05.2018 - 4 K 223.16
(Bei der Auswahl der Mitglieder der sog. Pflegekommission ist auf die ...
- VG Berlin, 25.05.2018 - 4 K 223.16
- VG Berlin, 17.01.2020 - 4 L 356.19
Vierte Pflegekommission darf Arbeit abschließen
- BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 96/12
Mitbestimmung bei Fälligkeit - Gesetzesvorbehalt
- LAG Hamm, 25.05.2016 - 4 Sa 1620/15
Anwendbarkeit des MiLoG auf Arbeitsverhältnisse in der Pflege
- BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 761/13
Mindestentgelt in der Pflegebranche
- ArbG Paderborn, 09.08.2018 - 1 Ca 487/18
Gem. § 24 Abs. 1 MiLoG gingen bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche ...
- LAG Hamburg, 21.03.2012 - 3 TaBV 7/11
Tariffähigkeit der Gewerkschaft "Medsonet, die Gesundheitsgewerkschaft" - ...
- ArbG Hamburg, 17.05.2011 - 1 BV 5/10
Medsonet ist keine tariffähige Gewerkschaft
Querverweise
Auf § 12 AEntG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche
- Schlussvorschriften
- § 28 (Übergangsregelung für die Pflegebranche)