(1) 1Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
(2) 1Wer als Entleiher
1. | gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, tätig werden läßt oder | |
2. | eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2005 | Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) | 30.07.2004 | |
01.08.2002 | Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit | 23.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 15a AÜG
9 Entscheidungen zu § 15a AÜG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.10.2017 - 2 StR 50/17
Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ...
- BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16
Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung
- BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10
Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2018 - L 8 R 335/14
Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Summenbeitrags- und Schätzbescheides
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02
Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in ...
- VK Baden-Württemberg, 07.04.2021 - 1 VK 7/21
Verwendung eines abgelaufenen Zertifikats in der E-Mail-Signatur ist kein ...
- BAG, 23.03.2011 - 5 AZR 7/10
Equal Pay" -Anspruch des Leiharbeitnehmers und Ausschlussfrist
- VK Baden-Württemberg, 10.10.2008 - 1 VK 31/08
Ausschluss wegen Fehlens geforderter Erklärungen und Nachweise
Querverweise
Auf § 15a AÜG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 18 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 149 (Einrichtung eines Gewerbezentralregisters)