(1) 1Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
beschluss § 306Einlegung; Abhilfeverfahren § 307Keine Vollzugshemmung § 308Befugnisse des Beschwerdegerichts § 309Entscheidung § 310Weitere Beschwerde § 311Sofortige Beschwerde § 311aNachträgliche Anhörung des Gegners
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Rechtsprechung zu § 308 StPO
199 Entscheidungen zu § 308 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvR 1362/16
Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Ermittlungsverfahren wegen ...
- OLG Hamm, 10.07.2025 - 1 Ws 79/25
Überprüfung der Strafzeitberechnung; Härteausgleich bei Vollstreckung ...
- LG Bonn, 28.01.2026 - 62 Qs 86/24
- LG Trier, 02.07.2025 - 1 Qs 25/25
Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung bei einer Strafverteidigerin
- BVerfG, 09.03.2022 - 2 BvR 431/22
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein vorläufiges ...
- BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55
Gehör bei Haftbefehl
- OLG Stuttgart, 28.02.2019 - 4 Ws 42/19
Richterablehnung im Beschwerdeverfahren in Strafsachen: Zeitliche Zulässigkeit ...
- VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 62/19
Verfassungsbeschwerde begründet; Kennzeichen; Kennzeichenerfassung; automatische ...
- OLG Hamm, 28.04.2025 - 1 Ws 110/25
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 35 Abs. 7 S. 2 BtMG ; , ...
- OLG Hamm, 27.05.2025 - 1 Ws 106/25
Strafaussetzung zur Bewährung, Prognosegutachten, Anhörung des Sachverständigen, ...
Querverweise
Auf § 308 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311a (Nachträgliche Anhörung des Gegners)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e (Akteneinsicht)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87h (Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- § 6 (Ergänzende Verfahrensvorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 107 (Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83b (Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Allgemeines
- § 57 (Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten)
- Die Rechtsanwaltskammern
- Organe der Rechtsanwaltskammer
- Vorstand
- § 74a (Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung)