Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen (§§ 33 - 35a) |
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
(4) 1Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. 2Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.
belehrung
Rechtsprechung zu § 33 StPO
538 Entscheidungen zu § 33 StPO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 15.05.2023 - 7 CE 23.666
Amtsgericht muss anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten ...
- BVerfG, 03.02.2022 - 2 BvR 1910/21
Recht auf rechtliches Gehör bei Verfahrenseinstellung (Verpflichtung zur Anhörung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 24.09.2021 - 4 Ws 31/21
Unanfechtbarkeit der Kostentscheidung bei einer Verfahrenseinstellung nach § 154 ...
- OLG München, 24.09.2021 - 4 Ws 31/21
- OLG Celle, 10.02.2023 - 2 Ws 336/22
Rechtliches Gehör; Eröffnung; Sicherungsverfahren; Vernehmung; Auswirkungen des ...
- VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22
- BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör ...
- BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14
Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Verfahren über die Beschwerde ...
- BVerwG, 22.12.2022 - 2 WDB 7.22
Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
- LG Nürnberg-Fürth, 01.03.2023 - 12 Qs 17/23
Entscheidung über Akteneinsicht, Verweigerung der Akteneinsicht, Vermögensarrest, ...
- OLG Köln, 02.04.2020 - 2 Ws 651/19
Akteneinsicht, Nebenkläger, Verfahren, rechtliches Gehör
Querverweise
Auf § 33 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 95a (Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 308 (Befugnisse des Beschwerdegerichts)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 407 (Zulässigkeit)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453c (Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 StPO:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 103 I