Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen (§§ 33 - 35a)   
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Textdarstellung

  

§ 33
Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) 1Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. 2Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

Rechtsprechung zu § 33 StPO

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Querverweise

Auf § 33 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 95a (Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 308 (Befugnisse des Beschwerdegerichts)
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
          § 407 (Zulässigkeit)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 453c (Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung)

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