Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen (§§ 33 - 35a) |
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.
(4) 1Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. 2Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.
belehrung
Rechtsprechung zu § 33 StPO
515 Entscheidungen zu § 33 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.02.2022 - 2 BvR 1910/21
Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde - jedoch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 24.09.2021 - 4 Ws 31/21
Unanfechtbarkeit der Kostentscheidung bei einer Verfahrenseinstellung nach § 154 ...
- OLG München, 24.09.2021 - 4 Ws 31/21
- VerfGH Bayern, 09.02.2022 - 62-VI-20
Anforderungen an Darlegung eines Grundrechtsverstoßes bei Verfassungsbeschwerde ...
- BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 2611/18
Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren wegen Subsidiarität ...
- BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör ...
- BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14
Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Verfahren über die Beschwerde ...
- OLG Hamm, 13.02.2020 - 3 Ws 36/20
Verletzung; rechtlichen Gehörs; Anklageschrift; Eröffnungsverfahren
- AG Kehl, 04.11.2015 - 2 Cs 308 Js 20828/14
Strafbefehlsverfahren: Erfordernis der Anhörung des Beschuldigten bei ...
- OLG Köln, 02.04.2020 - 2 Ws 651/19
Akteneinsicht, Nebenkläger, Verfahren, rechtliches Gehör
Zum selben Verfahren:
- LG Aachen, 11.10.2019 - 60 KLs 12/19
Akteneinsicht, Nebenkläger, vorherige Anhörung Angeklagter
- LG Aachen, 11.10.2019 - 60 KLs 12/19
Querverweise
Auf § 33 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 95a (Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten; Offenbarungsverbot)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 308 (Befugnisse des Beschwerdegerichts)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 407 (Zulässigkeit)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453c (Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 StPO:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 103 I