Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
(1) 1Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. 2Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. 3Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. 4Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
(2) 1Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
2Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 407 StPO
173 Entscheidungen zu § 407 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.09.2017 - 4 StR 274/16
Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in sechs Fällen teilweise ...
- KG, 17.07.2018 - 22 W 34/18
Löschung des Geschäftsführers einer GmbH im Handelsregister aufgrund einer ...
- BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08
Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
- OLG Hamm, 19.02.2013 - 1 RVs 8/13
Verfahrenshindernis; Verurteilung wegen nicht angeklagter Tat
- OLG Hamm, 06.02.2014 - 1 Ws 36/14
Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung aufgrund neuer Verurteilung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2018 - 13 A 2079/18
Bewirken des für die Annahme der Unwürdigkeit erforderlichen Vertrauensverlusts ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-278/16
Sleutjes
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 12.10.2017 - C-278/16
Sleutjes
- EuGH, 12.10.2017 - C-278/16
- OLG Düsseldorf, 21.02.2002 - 2a Ss 265/01
Verteidigerbestellung; Strafbefehlsverfahren; Verfahren nach Einspruch gegen den ...
§ 407 StPO in Nachschlagewerken
- § 407 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafbefehl
Querverweise
Auf § 407 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 407 StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 79 I (Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren)