Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
(1) 1Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. 2Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. 3Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. 4Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
(2) 1Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
2Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
| 13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 407 StPO
265 Entscheidungen zu § 407 StPO in unserer Datenbank:
- LG Trier, 14.09.2026 - 5 Qs 98/26
Strafbefehl ohne Übersetzung: Wiedereinsetzung gegen die Einspruchsfrist gewährt
- VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820
Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929
Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen ...
- VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929
- LG Karlsruhe, 25.07.2022 - 16 Qs 55/22
Strafklageverbrauch bei Strafbefehl über Fahrerlaubnisentziehung
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2024 - 3 M 69/24
Zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG
- OLG Jena, 01.10.2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19
Strafverfahren: Verwerfung der Berufung bei Ausbleiben des Angeklagten im ...
- BGH, 14.09.2017 - 4 StR 274/16
Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in sechs Fällen teilweise ...
- AG Kehl, 18.07.2023 - 2 Cs 308 Js 17340/22
Erlass eines Strafbefehls durch das Gericht mit vom Antrag der Staatsanwaltschaft ...
- VG Berlin, 06.05.2026 - 21 K 158.25
Feststellung des Verlusts des EU-Freizügigkeitsrechts
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-278/16
Sleutjes - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie ...
§ 407 StPO in Nachschlagewerken
- § 407 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafbefehl
Querverweise
Auf § 407 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 407 StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- § 79 I (Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren)