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Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 9. Unterabschnitt - Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 - 81) |
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Rechtsprechung zu § 79 JGG
10 Entscheidungen zu § 79 JGG in unserer Datenbank:
- AG Ebersberg, 07.05.2014 - 3 Ls 24 Js 3529/13
JGG-Verfahren, Nebenklage, Zulässigkeit
- AG Eilenburg, 22.10.2025 - 8 Ls 962 Js 24189/24
- LG Darmstadt, 12.02.2009 - 2 Qs 76/09
- BGH, 21.02.1956 - 5 StR 14/56
Annahme eines strafschärfenden Rückfalls - Wegfall der rückfallbegründenden ...
- LG Landau/Pfalz, 12.09.2002 - 2 Qs 19/02
Wiederaufnahme eines durch Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens: ...
- LG Zweibrücken, 29.10.2008 - Qs 125/08
Ausschluss einer Nebenklage im Jugendgerichtsverfahren
- OLG Stuttgart, 31.01.2005 - 4 Ss 589/04
Beschleunigtes Verfahren gegen einen der deutschen Sprache nicht mächtigen ...
- KreisG Saalfeld, 17.08.1993 - Cs 5 Js 10926/91
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 15.03.1957 - RReg. 3 St 53/57
Gegen einen Jugendlichen erlassener Strafbefehl
Querverweise
Auf § 79 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)