Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
(1) 1Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. 2In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. 3§ 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.
(2) 1Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. 2Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
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Rechtsprechung zu § 408a StPO
98 Entscheidungen zu § 408a StPO in unserer Datenbank:
- AG Landstuhl, 27.05.2022 - 2 Cs 4231 Js 9469/21
Übergang ins Strafbefehlsverfahren nach Terminsbestimmung zur Hauptverhandlung
- OLG Nürnberg, 07.03.2023 - Ws 139/23
Keine "Befriedungsgebühr" im Strafbefehlsverfahren (entgegen LG Nürnberg-Fürth, ...
- AG Hamm, 28.05.2025 - 530 Cs 108/25
Hauptverhandlungstermin gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO
- KG, 12.05.2020 - 161 Ss 101/19
Frage der genügenden Entschuldigung in Fällen des § 412 Satz 1 StPO
- AG Berlin-Tiergarten, 04.02.2021 - 254 Ds 213/19
Starfbefehl, Verfahren nach § 408a StPO, Rücknahme des Einspruchs, zusätzliche ...
- KG, 23.11.2022 - 2 Ws 161/22
Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafbefehl
- OLG Stuttgart, 22.08.1997 - 4 Ws 153/97
Überleitung eines durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahrens in ein ...
- OVG Niedersachsen, 05.01.2026 - 6 MD 2/25
Einbehaltung von Dienstbezügen; Einbehaltung; Geheimnisverrat; Nebentätigkeit; ...
- OLG Düsseldorf, 24.05.2012 - 1 RVs 6/12
Anforderungen an den Inhalt eines Strafbefehls nach § 408a StPO
- OLG Köln, 24.05.2016 - 1 RVs 83/16
Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Strafaussetzung zur ...
§ 408a StPO in Nachschlagewerken
- § 408a StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafbefehl