Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| Abschnitt 2a - Beschleunigtes Verfahren (§§ 417 - 420) |
(1) 1Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. 2Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen.
(2) 1Der Beschuldigte wird nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. 2Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. 3Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden.
(3) 1Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. 2Wird eine solche nicht eingereicht, so wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. 3§ 408a gilt entsprechend.
(4) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, so wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
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Rechtsprechung zu § 418 StPO
63 Entscheidungen zu § 418 StPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 07.04.2025 - 203 StRR 59/25
Folgen der Überschreitung der 6-Wochen-Frist im beschleunigten Verfahren
- AG Hamm, 28.05.2025 - 530 Cs 108/25
Hauptverhandlungstermin gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO
- AG Villingen-Schwenningen, 05.03.2019 - 6 Cs 33 Js 15758/17
Vergütung eines Pflichtverteidigers: Umfang der Bestellung nach Einspruch gegen ...
- OLG Schleswig, 08.11.2024 - 1 ORs SRs 67/24
Strafverfahren: Durchführung des Strafbefehlsverfahrens nach Ablehnung eines ...
- KG, 30.04.2007 - 4 Ws 39/07
Beschleunigtes Verfahren: Rechtmäßigkeit der Verhandlung im beschleunigten ...
- OLG Stuttgart, 10.07.2002 - 4 Ss 172/02
Revisionsrüge im Strafverfahren: Anforderungen an die Rüge fehlerhafter ...
- KG, 29.05.2012 - 1 Ws 30/12
Strafbefehlsverfahren: Reichweite einer Pflichtverteidigerbestellung
- OLG Hamburg, 18.08.2011 - 3-16/11
Beschleunigtes Verfahren: Voraussetzungen einer wirksamen Anklageerhebung
- OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17
Zeitlicher Umfang der Bestellung eines Verteidigers im Strafbefehlsverfahren
- OLG Braunschweig, 09.02.2005 - 1 Ss (S) 5/05
Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers in einem beschleunigten Verfahren ...
§ 418 StPO in Nachschlagewerken
- § 418 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschleunigtes Verfahren
Querverweise
Auf § 418 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 267 (Urteilsgründe)
Redaktionelle Querverweise zu § 418 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 140 (Notwendige Verteidigung) (zu § 418 IV)