Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
Abschnitt 2a - Beschleunigtes Verfahren (§§ 417 - 420) |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen erstellte Äußerung enthalten, ersetzt werden.
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.
(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 420 StPO
37 Entscheidungen zu § 420 StPO in unserer Datenbank:
- KG, 21.01.2015 - 121 Ss 228/14
Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs: Wirksamkeit eines von einem ...
- KG, 12.01.2015 - 161 Ss 174/14
Beweiserleichterungen im beschleunigten Verfahren
- AG Villingen-Schwenningen, 05.03.2019 - 6 Cs 33 Js 15758/17
Vergütung eines Pflichtverteidigers: Umfang der Bestellung nach Einspruch gegen ...
- KG, 16.10.2017 - 121 Ss 143/17
Sprungrevision gegen ein Urteil im Strafbefehlsverfahren: Aufklärungsrüge gegen ...
- OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17
Strafbefehlsverfahren: Umfang der Pflichtverteidigerbestellung
- OLG Saarbrücken, 17.09.2014 - 1 Ws 126/14
Strafbefehlsverfahren: Reichweite der Bestellung eines Pflichtverteidigers
- KG, 29.05.2012 - 1 Ws 30/12
Strafbefehlsverfahren: Reichweite einer Pflichtverteidigerbestellung
- AG Tostedt, 11.02.2018 - 2 Cs 2540 Js 1871/15
Verteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren - Reichweite
- OLG Köln, 04.04.2000 - Ss 76/00
Ergänzung eines Schuldspruches im Revisionsurteil; Fahrlässige Gefährdung des ...
- OLG Celle, 22.02.2011 - 2 Ws 415/10
Pflichtverteidigerkosten im Strafbefehlsverfahren: Rechweite der Beiordnung
§ 420 StPO in Nachschlagewerken
- § 420 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschleunigtes Verfahren
Querverweise
Auf § 420 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 411 (Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 420 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 250 (Grundsatz der persönlichen Vernehmung)