Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
Abschnitt 2a - Beschleunigtes Verfahren (§§ 417 - 420) |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen erstellte Äußerung enthalten, ersetzt werden.
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.
(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 420 StPO
29 Entscheidungen zu § 420 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 15.06.2017 - 1 Ss 96/17
Strafbefehlsverfahren, Pflichtverteidigerbestellung, Umfang der Bestellung
- KG, 16.10.2017 - 121 Ss 143/17
- BVerfG, 01.06.2015 - 2 BvR 67/15
Verfassungswidrige Bemessung der Tagessatzhöhe (Gebot schuldangemessenen ...
- KG, 12.01.2015 - 161 Ss 174/14
Beweiserleichterungen im beschleunigten Verfahren
- KG, 21.01.2015 - 121 Ss 228/14
Wirksamkeit eines Strafantrages
- BayObLG, 03.12.2003 - 2St RR 114/03
Beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht; Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses ...
- OLG Saarbrücken, 17.09.2014 - 1 Ws 126/14
Reichweite der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren nach ...
- BGH, 28.06.2005 - 4 StR 133/05
Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ...
- OLG Celle, 22.02.2011 - 2 Ws 415/10
Pflichtverteidigerkosten im Strafbefehlsverfahren: Rechweite der Beiordnung
- OLG Oldenburg, 29.07.2010 - 1 Ws 344/10
Vergütung des Pflichtverteidigers im Strafbefehlsverfahren
§ 420 StPO in Nachschlagewerken
- § 420 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschleunigtes Verfahren
Querverweise
Auf § 420 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 411 (Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 420 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 250 (Grundsatz der persönlichen Vernehmung)