Strafprozeßordnung
6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
(1) 1Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. 2Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Rechtsprechung zu § 410 StPO
525 Entscheidungen zu § 410 StPO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 15.05.2023 - 7 CE 23.666
Amtsgericht muss anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten ...
- VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192
Einstweilige Anordnung, Presserechtlicher Auskunftsanspruch, Dringlichkeit, ...
- BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 2697/18
Verfassungsbeschwerde trotz naheliegender Gehörsverletzung wegen unterlassener ...
- OLG Nürnberg, 07.03.2023 - Ws 139/23
Keine "Befriedungsgebühr" im Strafbefehlsverfahren (entgegen LG Nürnberg-Fürth, ...
- BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20
Teilweise erfolgreicher Eilantrag: Aussetzung der Vollstreckung einer Geldstrafe ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen ...
- BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
- BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung eines Strafbefehls: ...
- KG, 17.08.2022 - 3 Ss 44/22
Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten
- AG Hameln, 14.02.2022 - 49 OWi 23/22
Bußgeldverfahren - Einspruchseinlegung ab 01.01.2022 nur noch per beA möglich?
- KG, 14.10.2020 - 3 Ws 226/20
Schwierige Sach- und Rechtslage nach § 140 Abs. 2 StPO
§ 410 StPO in Nachschlagewerken
- § 410 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafbefehl
Einspruch
- § 410 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess
Querverweise
Auf § 410 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 409 (Inhalt des Strafbefehls)
Redaktionelle Querverweise zu § 410 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a (Verfahren bei Strafbefehl) (zu § 410 III)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- II. Hauptverfahren
- § 71 I (Hauptverhandlung) (zu §§ 410 ff)