Strafprozeßordnung
| 6. Buch - Besondere Arten des Verfahrens (§§ 407 - 444) |
| 1. Abschnitt - Verfahren bei Strafbefehlen (§§ 407 - 412) |
(1) 1Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. 2Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
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Rechtsprechung zu § 410 StPO
599 Entscheidungen zu § 410 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 15.07.2026 - 2 BvR 1351/23
Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der ...
- LG Trier, 14.09.2026 - 5 Qs 98/26
Strafbefehl ohne Übersetzung: Wiedereinsetzung gegen die Einspruchsfrist gewährt
- BVerfG, 07.05.2020 - 2 BvR 554/20
Teilweise erfolgreicher Eilantrag: Aussetzung der Vollstreckung einer Geldstrafe ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs gegen ...
- BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 554/20
- LG Heidelberg, 17.07.2023 - 1 Qs 24/23
Einspruch gegen Strafbefehl per E-Mail mit angehängter jpg-Datei
- LG Nürnberg-Fürth, 24.07.2026 - 12 Qs 43/26
Strafbefehl, Berichtigung, Offensichtlicher Fehler, Rechtskraft, Urteilsformel, ...
- BGH, 11.06.2026 - 3 StR 50/26
Abänderung des Urteils des LG im Schuldspruch sowie Aufhebung der ...
- LG Hamburg, 25.04.2025 - 615 Qs 37/25
Anordnung der Zustellungsbevollmächtigung; Auswirkungen auf die Einspruchsfrist ...
- VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820
Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929
Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen ...
- VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929
§ 410 StPO in Nachschlagewerken
- § 410 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafbefehl
Einspruch - § 410 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess
Querverweise
Auf § 410 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 409 (Inhalt des Strafbefehls)
Redaktionelle Querverweise zu § 410 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a (Verfahren bei Strafbefehl) (zu § 410 III)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- II. Hauptverfahren
- § 71 I (Hauptverhandlung) (zu §§ 410 ff)