Strafprozeßordnung

   4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a)   
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Textdarstellung

  

§ 373a
Verfahren bei Strafbefehl

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.

(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.

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Querverweise

Auf § 373a StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 373a StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
          § 410 III (Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft)
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