Strafprozeßordnung
4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) 1Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn
2Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
verfahren § 364bBestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahme-
verfahrens § 365Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366Inhalt und Form des Antrags § 367Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369Beweisaufnahme § 370Entscheidung über die Begründetheit § 371Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372Sofortige Beschwerde § 373Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373aVerfahren bei Strafbefehl
Rechtsprechung zu § 364b StPO
78 Entscheidungen zu § 364b StPO in unserer Datenbank:
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 117/20
Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bestellung eines ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - VerfGH 117/20
Gegenvorstellung gegen eine Beschluss des Verfassungsgerichtshofs
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - VerfGH 117/20
- BGH, 10.08.2022 - 3 ARs 9/22
Unzulässiger allgemeiner Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des ...
- AG Villingen-Schwenningen, 05.03.2019 - 6 Cs 33 Js 15758/17
Vergütung eines Pflichtverteidigers: Umfang der Bestellung nach Einspruch gegen ...
- OLG Frankfurt, 06.03.2020 - 1 Ws 29/20
Keine Fortwirkung früherer Pflichtverteidigerbestellung für das ...
- KG, 27.02.2019 - 5 Ws 174/18
Neuheit der zur Begründung eines Wiederaufnahmeantrags vorgebrachten Tatsachen ...
- KG, 04.09.2020 - 5 Ws 217/19
Zustimmungsfreie Rücknahme der staatsanwaltschaftlichen Berufung auch noch nach ...
- VerfGH Sachsen, 23.10.2014 - 8-IV-14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines ...
- OLG Zweibrücken, 24.04.2017 - 1 Ws 81/17
Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Vorbereitung eines ...
- OLG Jena, 23.10.2013 - 1 Ws 283/13
Pflichtverteidigerbestellung: Erstreckung der Bestellung auf das Verfahren über ...
Querverweise
Auf § 364b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464a (Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)