Strafprozeßordnung
4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.
(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.
verfahren § 364bBestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahme-
verfahrens § 365Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366Inhalt und Form des Antrags § 367Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369Beweisaufnahme § 370Entscheidung über die Begründetheit § 371Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372Sofortige Beschwerde § 373Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373aVerfahren bei Strafbefehl
Rechtsprechung zu § 370 StPO
175 Entscheidungen zu § 370 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22
Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig
- VGH Bayern, 09.12.2020 - 11 CS 20.2039
Bindungswirkung einer Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bei ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 29.07.2021 - 11 CS 21.1527
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehbarkeit ...
- VGH Bayern, 29.07.2021 - 11 CS 21.1527
- OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15
Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens ...
- VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 77-IV-18
Unangreifbarkeit gerichtlicher Entscheidungen über die Zurückweisung von ...
- OVG Niedersachsen, 10.08.2020 - 12 LB 64/20
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen
- KG, 13.04.2018 - 5 Ws 37/18
Zeitliche Grenzen der Anbringung eines Ablehnungsgesuchs außerhalb der ...
- OLG Düsseldorf, 02.07.2002 - 2a Ss 145/02
Über Zulassung und Anordnung der Wiederaufnahme ist jeweils durch Beschluß zu ...
- VGH Bayern, 05.04.2022 - 19 ZB 22.241
Ausweisung wegen Straftat (Vergewaltigung), Wiederaufnahmeantrag bzgl. ...
- KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14
Bewährungswiderruf wegen Auslandstat
§ 370 StPO in Nachschlagewerken
- § 370 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiederaufnahme des Verfahrens
Querverweise
Auf § 370 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a (Verfahren bei Strafbefehl)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 16 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
- § 61