Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
verfahren § 364bBestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahme-
verfahrens § 365Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366Inhalt und Form des Antrags § 367Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369Beweisaufnahme § 370Entscheidung über die Begründetheit § 371Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372Sofortige Beschwerde § 373Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373aVerfahren bei Strafbefehl
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Rechtsprechung zu § 359 StPO
913 Entscheidungen zu § 359 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.06.2026 - StB 20/26
Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil ...
- OLG Celle, 29.09.2026 - 3 Ws 60/26
Strafrestaussetzung: Legalprognose und Einschränkungen der Erstverbüßervermutung
- BGH, 09.06.2026 - StB 35/26
Sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen die Verwerfung seines Antrages auf ...
- BVerfG, 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22
Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach erfolgreicher Beschwerde vor dem EGMR: ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kassel, 10.03.2022 - 10 Ks 3610 Js 34448/21
Richter in Mordprozess befangen: Wiederaufnahme nach Urteil?
- OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 1 Ws 21/22
(Keine) Wiederaufnahme des Verfahrens nach stattgebender Entscheidung des ...
- OLG Frankfurt, 26.08.2022 - 1 Ws 21/22
- OLG Frankfurt, 14.03.2024 - 1 Ws 21/22
Mordfall im Odenwald wird nach 15 Jahren neu verhandelt
- LG Kassel, 10.03.2022 - 10 Ks 3610 Js 34448/21
- BVerfG, 13.02.2019 - 2 BvR 2136/17
Zur Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach einer gütlichen Einigung vor dem ...
Zum selben Verfahren:
§ 359 StPO in Nachschlagewerken
- § 359 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiederaufnahme des Verfahrens - § 359 StPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess
Querverweise
Auf § 359 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 433 (Nachverfahren)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
- § 61
Redaktionelle Querverweise zu § 359 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473 VI Nr. 1 (Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung) (zu §§ 359 ff)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
- § 140a
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- §§ 1 ff. (Entschädigung für Urteilsfolgen)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
- § 79
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
- Art. 46 (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile) (zu § 359 Nr. 6)