Strafprozeßordnung
4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.
(3) 1Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. 2War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten | 24.10.2006 |
verfahren § 364bBestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahme-
verfahrens § 365Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366Inhalt und Form des Antrags § 367Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369Beweisaufnahme § 370Entscheidung über die Begründetheit § 371Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372Sofortige Beschwerde § 373Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373aVerfahren bei Strafbefehl
Rechtsprechung zu § 371 StPO
58 Entscheidungen zu § 371 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.10.2011 - V ZB 314/10
Abschiebungshaftanordnung: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach dem ...
- BGH, 20.12.1955 - 5 StR 363/55
- BGH, 16.11.1967 - 1 StE 1/64
Anwendbarkeit des § 371 Strafprozessordnung (StPO) bei Wiederaufnahme des ...
- OLG Stuttgart, 03.02.2006 - 2 Ws 17/06
Strafverteidigergebühren: Gebühren für ein Wiederaufnahmeverfahren bei Erreichung ...
- AG Passau, 04.03.2013 - 4 Ds 104 Js 8170/12
Freispruch nach Wiederaufnahmeverfahren
- BGH, 09.05.1963 - 3 StR 19/63
Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens - ...
- OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
Wiederaufnahme des Verfahrens: Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 04.05.1999 - 1 Ws 59/99
Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens gegen ...
- OLG Stuttgart, 04.05.1999 - 1 Ws 59/99
- AG Nürnberg, 17.03.2006 - 40 Gs 0/04
Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch bei sofortigem Freispruch im ...
- BGH, 25.03.1991 - AnwSt (B) 27/90
Unanfechtbarkeit ehrengerichtlicher Entscheidung über die Zulässigkeit und ...
Querverweise
Auf § 371 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a (Verfahren bei Strafbefehl)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 16 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
- § 61
Redaktionelle Querverweise zu § 371 StPO:
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 1 (Entschädigung für Urteilsfolgen)