Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.
verfahren § 364bBestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahme-
verfahrens § 365Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366Inhalt und Form des Antrags § 367Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369Beweisaufnahme § 370Entscheidung über die Begründetheit § 371Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372Sofortige Beschwerde § 373Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373aVerfahren bei Strafbefehl
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Rechtsprechung zu § 363 StPO
48 Entscheidungen zu § 363 StPO in unserer Datenbank:
- KG, 06.10.2023 - 2 Ws 79/23
Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neuer Beweismittel
- BGH, 20.12.2002 - StB 15/02
BGH erklärt Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Völkermordes teilweise für ...
- BGH, 09.05.1963 - 3 StR 19/63
Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens - ...
- BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56
Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO
- OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03
Verurteilung wegen heimtückischen Mordes: Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der ...
- BGH, 28.11.1996 - StB 12/96
Strafzumessung beim Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit ...
- OLG Düsseldorf, 05.06.1984 - 2 Ws 222/84
Einbruchsdiebstahl; Diebstahl; Wiederaufnahme des Verfahrens
- LG Mainz, 10.10.2002 - 3030 Js 23700/02
Feststellung eines minder schweren Falls als Wiederaufnahmegrund
- OLG Zweibrücken, 15.03.2017 - 1 Ws 363/16
Strafverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens; ...
- BGH, 14.07.1971 - III ZR 181/69
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen für das ...
Querverweise
Auf § 363 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a (Verfahren bei Strafbefehl)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 363 StPO:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 103 III