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Strafprozeßordnung

   4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 366
Inhalt und Form des Antrags

(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.

(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

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Querverweise

Auf § 366 StPO verweisen folgende Vorschriften:

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