Strafprozeßordnung
4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
verfahren § 364bBestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahme-
verfahrens § 365Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366Inhalt und Form des Antrags § 367Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369Beweisaufnahme § 370Entscheidung über die Begründetheit § 371Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372Sofortige Beschwerde § 373Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373aVerfahren bei Strafbefehl
Rechtsprechung zu § 366 StPO
134 Entscheidungen zu § 366 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 22.02.2017 - 1 Ws 310/16
Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen ...
- OLG Zweibrücken, 29.03.2022 - 1 Ws 36/22
Ein Hochschullehrer, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, ist gemäß § 172 Abs. 3 ...
- OLG Zweibrücken, 15.03.2017 - 1 Ws 363/16
Antrag auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens
- KG, 18.04.2012 - 3 Ws 213/12
Wiederaufnahmeverfahren: Anforderungen an die Begründung des ...
- BGH, 17.10.2013 - 3 StR 167/13
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (beschränkte ...
- LG Berlin, 22.12.2016 - 502 Qs 71/16
Wiederaufnahme eines Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: ...
- LG Cottbus, 26.09.2019 - 23 KLs 24/19
- OLG Frankfurt, 29.06.2012 - 1 Ws 3/12
Zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 6 StPO
- AG Bad Saulgau, 02.02.2022 - 1 OWi 25 Js 10148/20
Leivtec XV3-Verfahren (mit Fahrverbot) können wiederaufgenommen werden
- OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
Wiederaufnahme des Verfahrens: Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag
§ 366 StPO in Nachschlagewerken
- § 366 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiederaufnahme des Verfahrens
Querverweise
Auf § 366 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a (Verfahren bei Strafbefehl)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 (Aufnahme von Erklärungen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)