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Strafprozeßordnung

   4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafprozeßordnung
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§ 364a
Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

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Rechtsprechung zu § 364a StPO

70 Entscheidungen zu § 364a StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 364a StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
        § 367 (Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung)
        § 373a (Verfahren bei Strafbefehl)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 464a (Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen)
Was ist das?

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