Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GG (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GG
__paste_bez____paste_norm__ Grundgesetz (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 103

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Rechtsprechung zu Art. 103 GG

39.048 Entscheidungen zu Art. 103 GG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 39.048 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 103 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 103 GG:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
            § 78a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) (zu Art. 103 I)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 89a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) (zu Art. 103 I)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 139 II (Materielle Prozessleitung) (zu Art. 103 I)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 321a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) (zu Art. 103 I)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 544 VII (Nichtzulassungsbeschwerde) (zu Art. 103 I)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 1 (Keine Strafe ohne Gesetz) (zu Art. 103 II)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen
          § 33 (Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung) (zu Art. 103 I)
          § 33a (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs) (zu Art. 103 I)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 211 (Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss) (zu Art. 103 III)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 356a (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung) (zu Art. 103 I)
     
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
        § 362 (Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten) (zu Art. 103 III)
        § 363 (Unzulässigkeit) (zu Art. 103 III)
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Urteile und andere Entscheidungen
          § 108 II [Freie Beweiswürdigung; rechtliches Gehör] (zu Art. 103 I)
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
          § 138 Nr. 3 [Absolute Revisionsgründe] (zu Art. 103 I)
        Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
          § 152a [Anhörungsrüge] (zu Art. 103 I)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht